Die neue Lebensmittelinformationsverordnung

Kaum eine Verordnung beschäftigte die Lebensmittelbranche im letzten Jahr mehr als die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die für alle seit dem 13. Dezember 2014 verpflichtend gültig ist.

Inwieweit die praktische Umsetzung gelungen ist, wird sich in den kommenden Monaten zeigen, und auch, welchen Nutzen sie insbesondere für den Endverbraucher bringt. Auch wir haben uns intensiv mit der LMIV beschäftigt und möchten an dieser Stelle aufzeigen, was sich hinter der Verordnung verbirgt, was neu ist und was wir in den kommenden Monaten noch erwarten können.

Hauptanliegen der LMIV ist mehr Transparenz für den Gast. Die Lebensmittelskandale in der Vergangenheit haben maßgeblich zu einer Verunsicherung der Verbraucher  geführt. Die Politik hat mit der EU-Verordnung 1169/2011, besser bekannt als Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), darauf reagiert, um die Verbraucher besser über  Lebensmittel aufzuklären. Sie regelt auf europäischer Ebene den Umgang mit Lebensmitteln neu und verbindet nationale Vorschriften, wie die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), die Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV) und Elemente der Fertigpackungsverordnung (FpackV) bzw. der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZzulV), miteinander.

Was ist neu?

Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, müssen im Zutatenverzeichnis so aufgeführt werden, dass sie sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben. Das kann z. B. durch den Einsatz einer besonderen Schriftart, einem Schriftschnitt (fett oder kursiv) und einer aufmerksamkeitsstarken Hintergrundfarbe realisiert werden.

 

Welche Stoffe und Erzeugnisse Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, können Sie in folgender Übersicht sehen:

  • Glutenhaltiges Getreide sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
    (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme)
  • Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Nüsse und Schalenfrüchte sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
    (namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse)
  • Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l insgesamt vorhandenes SO2
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

Was muss bei der Nährwertkennzeichnung beachtet werden?

Ab dem 13. Dezember 2016 sind folgende Angaben in festgelegter Reihenfolge zu machen:

  • Energie / Brennwert *
  • Fett *
  • Gesättigte Fettsäuren *
  • Einfach ungesättigte Fettsäuren
  • Mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate *
  • Davon Zucker *
  • Mehrwertige Alkohole
  • Stärke
  • Ballaststoffe
  • Eiweiß *
  • Salz *
  • Vitamine und Mineralstoffe

Bei den mit einem * markierten Angaben handelt es sich um Pflichtangaben, den sogenannten BIG 7. Alle weiteren Informationen sind freiwillig. Bei Angabe ist aber die gezeigte Reihenfolge einzuhalten.

Links: Alte Kennzeichnung – Beispiel für ein Etikett ohne Nährwertkennzeichnung und Hervorhebung der Allergene.

Rechts: Neue Kennzeichnung – Beispiel für ein Etikett nach LMIV.
1.
Allergenkennzeichnung: Besondere Hervorhebung der Allergene in der Zutatenliste durch Fettdruck. Der Verbraucher hat direkt im Blick, ob allergene Zutaten enthalten sind, und kann schneller entscheiden, ob das Produkt für ihn geeignet ist.
2. Nährwertkennzeichnung: Die Kennzeichnung war bisher freiwillig, und es gab keine Vorgabe, in welcher Reihenfolge oder Aufmachung die Nährwertkennzeichnung zu erfolgen hat. Die Reihenfolge ist festgelegt und gilt für alle verpackten Lebensmittel, damit der Verbraucher einen schnelleren Überblick über die für ihn wichtigen Nährwertinformationen hat.

Status quo

Bis kurz vor Inkrafttreten der LMIV am 13.12.2014 fehlte eine national verbindliche Regelung zur Kennzeichnung von Allergenen bei loser Ware. Ohne sie würden für lose Ware die gleichen Bedingungen gelten wie für verpackte Ware.

Das BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) hat im Juli 2014 einen entsprechenden Entwurf veröffentlicht. Noch Anfang November musste aber davon ausgegangen werden, dass diese Durchführungsverordnung frühestens im
Februar 2015 im Bundesrat verabschiedet werden kann. Bis sie in Kraft treten
würde, könnten dann noch einmal weitere drei bis fünf Monate vergehen, so dass eine Regelung erst Mitte nächsten Jahres gegriffen hätte.

Aber manchmal geht es doch schneller, als man denkt. Am 13. November hat das BMEL einen 2. Entwurf zur nationalen Umsetzung der Allergenkennzeichnung bei loser Ware vorgelegt, die sogenannte Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV).

Danach wird die schriftliche, obligatorische Allergenkennzeichnung loser Ware gegenüber dem ersten Entwurf wesentlich vereinfacht. Gastronomie und Gemeinschaftsverpfleger haben neben der schriftlichen und elektronischen Information nun auch die Möglichkeit, mündlich Auskunft über die enthaltenen Allergene in Speisen und Getränken zu geben. Basis der mündlichen Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die leicht zugänglich ist.

In den folgenden Wochen und Monaten wird sich zeigen, wie die Umsetzung in der Praxis erfolgt. Es bleibt also weiter spannend, und LMIV wird uns auch weiterhin beschäftigen.