AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

1. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder von unseren Regelungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten daher auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und von unseren AGB abweichender Bedingungen die Bestellung vorbehaltlos vollziehen.

2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bzw. der telekommunikativen Übermittlung.

4. Ergänzend gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss und Beteiligte

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 24 Stunden nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3. Die Auslieferung der Ware erfolgt durch einen als Subunternehmer von uns eingesetzten Lieferpartner. Die kaufvertraglichen Beziehungen bestehen lediglich mit uns. Rechtserhebliche Erklärungen, die aus dem Kaufvertragsverhältnis resultieren, sind an uns zu richten.

 

§ 3 Lieferung, Lieferfrist und Lieferverzug

1. Unsere Warenverkäufe erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, frachtfrei an den uns vom Käufer genannten Bestimmungsort. Der Käufer hat uns gegenüber dafür einzustehen, dass von dem Zeitpunkt an, in dem die Ware von uns ausgeliefert wurde, sämtliche mit der Ware zusammenhängenden verwaltungsbehördlichen Vorschriften erfüllt werden, soweit die Erfüllung solcher Vorschriften zu seinen Pflichten gehört. Bei Nichterfüllung hat uns der Käufer, ungeachtet eines Verschuldens seinerseits, von allen hieraus entstehenden Verpflichtungen freizuhalten.

2. Die Lieferfrist ist individuell zu vereinbaren bzw. wird von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

3. Der Eintritt eines Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Sofern nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Haftung für den Lieferverzug eintritt und dieser nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung für den Verzugsschaden auf den vertragstypischen und voraussehbaren Schaden begrenzt. Weitere von Gesetzes wegen bestehende Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben diesem vorbehalten.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, 14 Tage ab Lieferung der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der vorstehenden Frist kommt der Käufer in Verzug.

2. Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Käufer nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zum Zurückbehaltungsrecht ist er insoweit befugt, als sein nach vorstehender Maßgabe bestehender Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt vorbehaltlich der Regelungen im nachfolgenden Satz bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Befriedigung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer entstehender gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen in unserem Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern, welches zum Erlöschen unseres Eigentumsvorbehaltes führt.

2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen jeweils an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit (§ 321 BGB) vorliegt. Andernfalls können wir jedoch verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

4. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

5. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der uns gehörenden Ware zu verlangen, die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf unser Verlangen Ansprüche an uns abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – verpflichtet, die uns durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

 

§ 6 Gewährleistungsansprüche des Käufers

a.1. Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellbarkeit spezifiziert und schriftlich anzuzeigen. Soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, hat die Anzeige innerhalb von 12 Stunden nach Lieferung zu erfolgen. Für die Fristwahrung ist auf den Eingang der Anzeige bei uns abzustellen.

a.2. Soweit dem Käufer nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vertragstypischen und voraussehbaren Schadens begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzliche Vertragsverletzungen, für Körper- und Gesundheitsschäden und für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 7 Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Berlin. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.